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Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO


Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

 

    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Schmiedeberg, den 29.01.2009

 

gez. Kaupert

Bürgermeister

Kontakt

Gemeinde Schmiedeberg
Pöbeltalstraße 1
01762 Schmiedeberg
Tel.: 035052 2240
Fax: 035052 22420