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S a t z u n g - zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155) und des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (SächsGVBl. 1/2006 S. 2) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schmiedeberg in seiner öffentlichen Sitzung am 26. Juni 2006 nachfolgende 3. Änderung der Elternbeitragssatzung vom 20.10.03, zuletzt geändert durch die 2. Änderung der Elternbeitragssatzung vom 20.03.06, beschlossen:
Artikel 1
Der § 4 Elternbeitrag wird wie folgt geändert:
1. Abs. 3 Elternbeitrag für Schulhort
wird wie folgt ergänzt:
„Die Kosten für die Inanspruchnahme von nur Frühhortbetreuung betragen
13,83 Euro.
Die Beitragsminderungen für Geschwisterkinder und Alleinerziehende
finden hier keine Anwendung.“
2. Abs. 4 Elternbeitrag für Schulhort bei Ganztagsschule
wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Beitragsbefreiung
Besuchen mehr als 3 Kinder einer Familie eine Tageseinrichtung wird ab
dem 4. Kind kein Elternbeitrag erhoben. Ein Erlass der Elternbeiträge wegen
Urlaub wird nicht gewährt.“
Artikel 2
Die 3. Änderung der Elternbeitragssatzung tritt am 1. September 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten die dieser Satzung entgegen stehenden Festlegungen der Elternbeitragssatzung vom 20.10.03, zuletzt geändert am 20.03.06, außer Kraft.
Schmiedeberg, den 27. Juli 2006
Schneider
Bürgermeister (Siegel)
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Sächs GemO:
Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Schmiedeberg, den 27. Juli 2006
Schneider, Bürgermeister
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Eingereicht in Satzungen von Gemeindeamt am Donnerstag, 13. Juli 2006
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