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Veranstaltungen und News der Gemeinde Schmiedeberg
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Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Dresden nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) &

Das Regierungspräsidium Dresden gibt bekannt, dass die Wasserversorgung Weißeritzgruppe GmbH, Dresdner Straße 301, 01705 Freital, einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbe-scheinigung gemäß § 9 Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809, 2811)   geändert worden ist, gestellt hat.

Der Antrag umfasst bestehende Trink-wasserleitungen nebst Sonder- und Nebenanlagen sowie Schutzstreifen in der Gemarkung Naundorf der Gemeinde Schmiedeberg:

· Trinkwasser-Transportleitungen (DN 250, DN 150),
· Trinkwasser-Versorgungsleitungen (DN 100, DN 80, PE 63),
· Hydranten, Steuerkabel, Schachtbauwerk, Wasserbehälter, Pumpwerk.
                                                                                 
Die von den Anlagen betroffenen Grundstückseigentümer der Flurstücke der oben genannten Gemarkungen  können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen in der Zeit

vom 16.10.2006
bis einschließlich 13.11.006
während der Dienststunden (montags bis donnerstags zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr, freitags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr) im Regierungspräsidium Dresden, Stauffenberg-allee 2, 01099 Dresden, Zimmer 2023, einsehen.
Das Regierungspräsidium Dresden erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist
gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und 5  der Verordnung zur Durchführung des Grund-buchbereinigungsgesetzes und
anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl.
I S. 3900).

Hinweis zur Einlegung von Widersprüchen:
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 2. Oktober 1990 bestehenden Energiefortleitungsanlagen und Anlagen der Wasserversorgung und -entsorgung entstanden. Die durch Gesetz entstandene Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand vom 3. Oktober 1990. 

Dadurch, dass die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundstücks erteilt wird.
Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht von einer Leitung betroffen ist oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt, betroffen wird.
Wir möchten Sie daher bitten, nur in begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen.
Der Widerspruch kann beim Regie-rungspräsidium Dresden, Stauffen-bergallee 2, 01099 Dresden, bis zum Ende der Auslegungsfrist erhoben werden. Entsprechende Formulare liegen im Referat 14 (Zimmer 2023) bereit.


Dresden, den 14. August 2006
Regierungspräsidium Dresden

Zorn
Regierungsdirektor

Eingereicht in News von Gemeindeamt am Montag, 09. Oktober 2006
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