Sehr geehrte Waldbesucherinnen und Waldbesucher,
unsere Wälder haben sich zunehmend zu einem beliebten und attraktiven Naherho-lungsziel entwickelt. Umfangreiche Wegeausbauten durch den Staatsbetrieb Sach-senforst laden zu einer Vielzahl von Freizeitaktivitäten für die ganze Familie ein.
Besonders in der Pilzsaison, die ja mittlerweile fast ganzjährig ist, aber auch im Winter kommen viele Waldbesucher mit ihren Fahrzeugen direkt in den Wald gefahren und lassen dann ihre Fahrzeuge an allen möglichen und unmöglichen Stellen stehen. Oftmals werden auch Waldwege benutzt um direkt an die besonderen Pilzflecke oder die besten Wanderwege zu kommen. Dabei ist vielen Fahrzeugführern nicht be-wusst, dass sie dabei ordnungswidrig handeln.
Das Betretungsrecht des Waldes ist im Waldgesetz des Freistaates Sachsen geregelt. Speziell wird dort im § 11 auf das Befahren von Waldwegen mit Motorfahrzeugen eingegangen. Dabei ist die Benutzung von Motorfahrzeugen auf Waldwegen nicht Teil des Betretungsrechtes. Es bedarf immer der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers.
Bei Waldwegen handelt es sich nicht um einen öffentlichen Verkehrsraum, das bedeutet, dass sie auch nicht mit Verkehrszeichen gemäß StVO beschildert sein müssen. Waldsperrschilder nach der Waldsperrverordnung (grün- weiß) haben im Gegensatz zu einem Verkehrszeichen nach StVO keine grundlegende gesetzliche Wirkung, sondern weisen nur auf das bestehende Verbot hin. Schranken haben die gleiche Funktion. Der öffentliche Verkehrsraum endet in der Regel an der Grabenaußenkante der öffentlichen Straße. Wer diesen Verkehrsraum verlässt und einen im Walde liegenden Weg befährt oder sein Fahrzeug abstellt, benutzt damit einen Waldweg unbefugt. Das gilt auch, wenn sein Fahrzeug vor dem Waldsperrschild oder der Schranke abgestellt wird.
Waldwege dienen als Rettungswege für Krankentransporte bei Arbeitsunfällen und zur Bergung verunglückter Erholungssuchender, als Zugangswege bei Waldbränden und als Transportwege für Holz und den Waldeigentümer. Holztransportfahr-zeuge erreichen Längen von 22 m und ein Gesamtgewicht von 40 t. Diese Fahrzeuge haben einen entsprechend großen Platzbedarf bei der Ausfahrt auf die öffentlichen Straßen. Die in den Wegeeinmündungen stehenden PKW’s können dann ein unüberwindbares Hindernis sein. Schäden an den Fahrzeugen oder Kostenforderungen infolge langer Wartezeiten der Holztranspor-teure sind dabei vorprogrammiert.
Verstöße gegen diese Regelungen des Waldgesetzes stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 52 des Waldgesetzes
dar und können mit einem Bußgeld bis 2.500 EUR in besonders schweren Fällen bis 10.000 EUR geahndet werden. Bei der Ahndung orientiert sich die Forstverwaltung im Normalfall am unteren Bereich des Strafmaßes.
Eine Vielzahl von Waldparkplätzen, in der Mehrzahl von der Forstverwaltung errichtet, ermöglicht den Waldbesuchern das sichere Abstellen ihrer Fahrzeuge.
Ein weiterer Schwerpunkt der Waldbe-nutzung ist das Befahren mit Fahrrädern. Dies ist im Wald nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Fußwegen ist es verboten. Gleiches trifft auch auf das Querfeldeinfahren außerhalb von Wegen zu.
Ich hoffe, dass diese Erläuterungen dazu beitragen, künftig Konflikte und Ärger wegen falsch abgestellter Fahrzeuge zu vermeiden. Dabei handelt die Forstverwaltung nicht aus Eigennutz, sondern im Interesse aller Waldbesucher und Waldeigentümer, denn keiner bringt Verständnis für eine verspätete Hilfeleistung bei Unfällen oder über Beschädigungen an seinem Fahrzeug auf.
Gläser
Forstbezirksleiter