1. Einführung eines neuen Abzugs von der Steuerschuld für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich in Höhe von 300 EUR (Voraussetzung: Abzug kann geltend machen wer monatlich 20 Zeitstunden im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unentgeltlich alte, kranke oder behinderte Menschen betreut – z. B. bei AWO, DRK)
2. Anhebung der sog. steuerfreien Übungsleiterpauschale von 1.848 EUR auf 2.100 EUR
3. Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spenden-abzug von bisher 5/10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EstG) auf 20 %
4. Verbesserter Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Kul-turfördervereine
5. Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften von insgesamt 30.678 EUR auf 35.000 EUR Einnahmen im Jahr (ebenso Anhebung der Zweckbe-triebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen)
6. Anhebung des Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden, § 10b Abs. 1a EstG) von 307.000 EUR auf 750.000 EUR
7. Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags beim Abzug Großspenden und der zusätzlichen Höchstgrenze für Spenden an Stiftungen. Dafür Einführung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortags
8. Senkung des Satzes, mit dem pauschal für unrichtige Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist, von 40 % auf 30 % der Zuwendungen
9. Bessere Abstimmung der förde-rungswürdigen Zwecke im Gemein-nützigkeits- und Spendenrecht
10. Bürokratieabbau im Spendenrecht