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Veranstaltungen und News der Gemeinde Schmiedeberg
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Abwasserzweckverband "Einzugsgebiet der Talsperre Malter"

Abwasserzweckverband Landkreis
"Einzugsgebiet der Talsperre Malter" Weißeritzkreis
V E R B A N D S S A T Z U N G .............




des Abwasserzweckverbandes "Einzugsgebiet der Talsperre Malter"



I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Verbandsmitglieder

Die Stadt Dippoldiswalde und die Gemeinde Schmiedeberg bilden einen Zweckverband im Sinne des SächsKomZG.

§ 2
Zweckverbandsname

Der Zweckverband trägt den Namen:

Abwasserzweckverband "Einzugsgebiet der Talsperre Malter"

nachstehend AZV genannt. Er hat seinen Sitz in der Stadt Dippoldiswalde.

§ 3
Verbandsgebiet

Der räumliche Wirkungskreis des AZV umfasst

für das Verbandsmitglied Stadt Dippoldiswalde
das gesamte Gebiet der Stadt Dippoldiswalde ohne den im Bebauungsplangebiet „Gewerbegebiet Reinholdshain“ befindlichen Grundstücken gemäß Anlage 1 sowie ohne den Grundstücken, Flurstücks-Nummer 883/2, 883/3 und 1359 der Gemarkung Dippoldiswalde
und ohne den Ortsteilen Oberhäslich, Reinberg und Reinholdshain,

und für das Verbandsmitglied Gemeinde Schmiedeberg
nur das jeweils gesamte Gebiet der Ortsteile Ammelsdorf, Dönschten, Hennersdorf, Naundorf, Obercarsdorf, Sadisdorf und Schmiedeberg.

§ 4
Verbandsaufgaben

(1) Der AZV hat die Aufgabe, die Abwasserbeseitigungspflicht für das Verbandsgebiet zu erfüllen.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat der AZV die dafür notwendigen Sammler, Pumpwerke, Sonderbauwerke und Kläranlagen zu bauen, zu betreiben, zu unterhalten, zu erneuern und bei Bedarf zu erweitern.

(2) Der AZV hat das Recht, Satzungen und Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen.

(3) Der AZV ist anstelle seiner Verbandsmitglieder für das Verbandsgebiet (§ 3) verpflichtet, entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsAbwAG anstelle von Einleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten (Kleineinleiter), die Abwasserabgabe für Kleineinleiter zu entrichten. Zur Deckung seiner Aufwendungen erhebt der AZV gemäß § 8 Abs. 2 SächsAbwAG nach einer gesonderten Satzung von den Einleitern oder von den Eigentümern oder an deren Stelle von den dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf denen Abwasser anfällt.



§ 5
Verbandsanlagen

(1) Der AZV erstellt die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben notwendigen Anlagen und Einrichtungen. Er übernimmt bestehende Anlagen und Einrichtungen sowie Grundstücke der Verbandsmitglieder, die von Verbandsanlagen in Anspruch genommen oder hierfür vorgesehen sind. Die Verbandsanlagen werden von ihm betrieben, unterhalten und je nach Bedarf erneuert oder erweitert. Die bestehenden und zu schaffenden Anlagen und Einrichtungen werden Eigentum des Verbandes.

(2) Für die Übernahme von Anlagen, Einrichtungen und Grundstücken der Verbandsmitglieder ist eine Ausgleichsregelung durch gesonderte Vereinbarung zu treffen.

(3) Bei geplanten oder im Bau befindlichen Anlagen und Einrichtungen von Verbandsmitgliedern, die der Abwasserreinigung dienen und vom AZV zu übernehmen sind, tritt dieser in die bestehenden Verträge ein und erstattet dem Verbandsmitglied alle insoweit bisher entstandenen Kosten, soweit sich diese Anlagen technisch und ökonomisch in die Planung des AZV einfügen lassen. Den Beschluß zur Übernahme faßt die Verbandsversammlung.

§ 6
Zusammenarbeit mit den Verbandsmitgliedern

(1) Nach den wasserrechtlichen Bestimmungen haben die Gemeinden das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Im Rahmen der Verbandsaufgaben geht diese Pflichtaufgabe auf den AZV über.

(2) Die Verbandsmitglieder stellen dem AZV alle erforderlichen Unterlagen zur Ermittlung der Abwassermengen und der Einwohnergleichwerte nach Anforderung zur Verfügung. Sie leisten dem AZV im Rahmen ihrer Zuständigkeit Amtshilfe und gewähren ihm darüber hinaus jede Unterstützung.

(3) Die Verbandsmitglieder benachrichtigen den AZV unverzüglich, wenn ihnen Veränderungen an den örtlichen Entwässerungsanlagen oder in der Beschaffenheit der abzuführenden Abwässer bekannt werden. Dies gilt besonders dann, wenn die Veränderung die Wirksamkeit der Verbandsanlagen beeinträchtigen oder sonst die Erfüllung der Verbandsaufgaben erschweren können.


II.
Verfassung und Verwaltung

§ 7
Organe

(1) Organe des AZV sind:

die Verbandsversammlung
der Verbandsvorsitzende
der Verwaltungsrat

(2) Hauptorgan ist die Verbandsversammlung.

§ 8
Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung legt die Grundsätze für die Verwaltung des AZV fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des AZV, soweit nicht der Verbandsvorsitzende kraft Gesetzes oder aufgrund der Verbandssatzung zuständig ist oder ihm die Verbandsversammlung bestimmte Aufgaben überträgt. Die Verbandsversammlung überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse durch den Verbandsvorsitzenden.

(2) Die Verbandsversammlung ist insbesondere zuständig für die Beschlußfassung über

1. Erlaß und Änderung der Verbandssatzung,
2. Erlaß und Änderung von Satzungen,
3. Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters,
4. Erlaß der Haushaltssatzung mit dem Haushaltplan,
5. Feststellung der Jahresrechnung,
6. Finanzangelegenheiten,
6.1 Verfügung über Verbandsvermögen im Wert von mehr als 2.500 EUR,
6.2 Gewährung von Darlehen und Zuschüssen von mehr als 2.500 EUR,
6.3 Kreditaufnahmen, Bestellungen von Sicherheiten, Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie diesen gleichkommende Rechtsgeschäfte,
6.4 Verzicht auf Ansprüche des AZV und Niederschlagung solcher Ansprüche im Betrag vom mehr als 1.500 EUR,
6.5 Stundung von Ansprüchen des AZV von mehr als 5.000 EUR,
6.6 Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluß von Vergleichen, sofern der Streitwert 2.500 EUR oder der Wert des Nachgebens 1.500 EUR übersteigt,
6.7 Rechtsgeschäfte über dauernde oder wiederkehrende Leistungen bei mehr als zweijähriger, vorzeitiger nicht oder nur aus besonderem Grund lösbaren Bindung des AZV, sofern der Jahreswert der Leistung oder das jährliche Entgelt 2.500 EUR übersteigt,
6.8 Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 2.500 EUR sowie zu Maßnahmen, durch die überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben in dieser Höhe entstehen können,
6.9 Vergabe von Aufträgen über 12.500 EUR,
Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
Auflösung des Verbandes,
Sonstige Angelegenheiten, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den AZV vom Verbandsvorsitzenden der Verbandsversammlung vorgelegt werden oder deren Vorlage sie verlangt hat.

(3) Ein Verbandsmitglied kann in allen Angelegenheiten des AZV verlangen, daß der Verbandsvorsitzende die Verbandsversammlung unterrichtet und dass der Verbandsversammlung oder einem von ihr Beauftragten Akteneinsicht gewährt wird.

§ 9
Zusammensetzung und Stimmenverteilung
in der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern bzw. von ihnen beauftragten Personen und weiteren Vertretern nach Absatz 2 . Im Verhinderungsfall treten an die Stelle der Bürgermeister deren allgemeine Stellvertreter gemäß § 54 der SächsGemO. Stehen dem Verbandsmitglied weitere Vertreter zu, so werden diese und ihre Stellvertreter vom Stadtrat/Gemeinderat der Mitgliedsgemeinde gewählt.

(2) Die Anzahl der weiteren Vertreter wird wie folgt festgesetzt:

bis 1.000 Einwohner kein Vertreter
bis 2.000 Einwohner ein Vertreter
bis 4.000 Einwohner zwei Vertreter
bis 8.000 Einwohner drei Vertreter
über 8.000 Einwohner vier Vertreter

Für die erstmalige Wahl der weiteren Vertreter gilt § 125 SächsGemO.

(3) Jedes Verbandsmitglied erhält pro angefangene 1.000 Einwohner je eine Stimme. Für Verbandsmitglieder, bei welchen der räumliche Wirkungskreis des AZV nach § 3 das gesamte Gemeindegebiet umfasst, gilt als Einwohnerzahl die Zahl, die vom Statistischen Landesamt jeweils zum 30. Juni des Vorjahres herausgegeben wird.
Für Verbandsmitglieder, bei welchen der räumliche Wirkungskreis des AZV nach § 3 nicht das gesamte Stadt- oder Gemeindegebiet umfasst, gilt als maßgebliche Einwohnerzahl, die Zahl der Einwohner mit Hauptwohnsitz, die das zuständige Einwohnermeldeamt per 30. Juni des Vorjahres in dem betreffenden Stadt- oder Gemeindegebiet, mit dem das Verbandsmitglied im AZV vertreten ist, erfaßt hat.
Diese Verbandsmitglieder teilen dem AZV jährlich bis zum 31. Juli die maßgebliche Einwohnerzahl für das betreffende Stadt- oder Gemeindegebiet schriftlich mit.
Bei der Stimmverteilung ist zu beachten, dass entsprechend § 52 Absatz 2 Satz 1 SächsKomZG die Stimmenzahl eines einzelnen Verbandsmitgliedes auf drei Fünftel der satzungsgemäßen Stimmen begrenzt wird.

(4) Mehrere Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden.

(5) Die Verbandsmitglieder können ihren Vertretern in der Verbandsversammlung Weisungen erteilen.

§ 10
Geschäftsgang der Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung schriftlich mit einer Frist von 1 Woche unter Angabe der Verhandlungsgegenstände ein. Dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig bekanntzugeben. In Eilfällen kann die Verbandsversammlung ohne Frist, formlos und unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden; die Bekanntgabe ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(2) Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Sie soll jedoch jährlich mindestens zweimal einberufen werden.

(3) Die Verbandsversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungs-gegenstandes beantragt.

(4) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern.

(5) Die Verbandsversammlung kann sachkundige Mitarbeiter der einzelnen Verbandsmitglieder oder sonstige sachverständige Personen zu den Beratungen hinzuziehen.

(6) Für den Geschäftsgang der Verbands-versammlung gelten im übrigen die Vorschriften des SächsKomZG sowie der SächsGemO in der geltenden Fassung.

§ 11
Beschlussfassung

(1) Die Verbandsversammlung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen.

(2) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung oder schriftlich im Wege des Umlaufs beschlossen werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Verbandsmitglied widerspricht.

(3) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Verbandsmitglieder anwesend sowie die Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmen vertreten ist. Wird zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht die Beschlußfähigkeit der Verbandsversammlung erreicht, kann der Verbandsvorsitzende unter Wahrung der Fristen unverzüglich eine zweite Sitzung einberufen, in der die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Verbandsmitglieder und der ihnen zustehenden Stimmen beschließen kann.

(4) Die Verbandsversammlung beschließt durch Abstimmung und Wahlen.

(5) Die Verbandsversammlung stimmt offen ab, sofern kein Verbandsmitglied geheime Abstimmung beantragt. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist und die Verbands-satzung kein höheres Quorum bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse, über die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Angelegenheiten bedürfen einer Mehr-heit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl. Stimmenthaltungen werden für die Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.

(6) Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Verbandsmitglied widerspricht. Gewählt ist , wer mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen erhalten hat.

(7) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Verbandsversammlung und die gefaßten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind durch den Verbandsvorsitzenden und zwei Vertreter von Verbandsmitgliedern, die an der Verhandlung teilgenommen haben, sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(8) Im übrigen gelten für die Beschlußfassung der Verbandsversammlung die Bestimmungen des SächsKomZG in der geltenden Fassung.

§ 12
Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und seinem gewählten Stellvertreter. Der Verwaltungsrat berät den Verbandsvorsitzenden bei seinen Entscheidungen. Der Verwaltungsrat hat keine beschließende Funktion.

§ 13
Verbandsvorsitzender

(1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitgliedes, für die Dauer dieses Amtes gewählt. Verbandsvorsitzender soll der gesetzliche Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein. Scheidet der Verbandsvorsitzende oder sein Stellvertreter aus der Verbandsversammlung vorzeitig aus, endet auch das Amt als Verbandsvorsitzender oder als Stellvertreter.

(2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrates. Er ist Leiter der Verbandsverwaltung und vertritt den AZV. Der Verbandsvorsitzende bereitet die Sitzungen des AZV vor und vollzieht die Beschlüsse. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschriften, durch Verbandssatzung oder Beschluß der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben.

(3) Soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, werden dem Verbandsvorsitzenden folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen:

Ausführung des Haushaltplanes und Bewirtschaftung der Haushaltmittel einschließlich der Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrages der Haushaltssatzung, soweit nicht die Verbandsversammlung zuständig ist,
Verfügung über Verbandsvermögen bis zum Wert von 2.500 EUR,
Gewährung von Darlehen und Zuschüssen bis zum Betrag von 2.500 EUR,
Verzicht auf Ansprüche des AZV und Niederschlagung solcher Ansprüche bis zum Betrag von 1.500 EUR,
Stundung von Ansprüchen des AZV bis zum Betrag von 5.000 EUR,
Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluß von Vergleichen, sofern der Streitwert nicht mehr als 2.500 EUR oder der Wert des Nachgebens nicht mehr als 1.500 EUR beträgt,
Rechtsgeschäfte über dauernde oder wiederkehrende Leistungen bei mehr als zweijähriger, vorzeitig nicht oder nur aus einem besonderem Grund lösbaren Bindung des AZV, sofern der Jahreswert der Leistung und das jährliche Entgelt 2.500 EUR nicht übersteigt,
überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bis zum Betrag von 2.500 EUR sowie Maßnahmen, durch die überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben bis zu diesem Betrag entstehen können,
Vergabe von Aufträgen bis zum Betrag von 12.500 EUR.

(4) In dringenden Angelegenheiten , deren Erledigung auch nicht bis zu einer frist- und formlos einzuberufenden Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende anstelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Verbandsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(5) Der Verbandsvorsitzende kann Bedienstete des AZV mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten der Verbandsverwaltung beauftragen. Er kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.

§ 14
Verbandsverwaltung

(1) Der AZV kann hauptamtliche Bedienstete haben.

(2) Zur Geschäftsführung wird im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsitzenden von der Verbandsversammlung ein Geschäftsführer bestellt.

(3) Die Bediensteten des AZV unterstehen der Leitung des Verbandsvorsitzenden.


III.
Wirtschaftsführung und Deckung des Aufwandes

§ 15
Wirtschaftsführung

(1) Für die Wirtschaftsführung des AZV gelten die Vorschriften der Gemeindewirtschaft entsprechend.

(2) Der AZV bedient sich entsprechend § 59 Abs. 1 Nr. 2 SächsKomZG eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes oder Rechnungsprüfers, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die Festlegung erfolgt durch Beschluß der Verbandsversammlung

§ 16
Finanzbedarf

1) Der AZV hat das Recht, zum Teil mittels gesonderter Satzungen Abgaben, das heißt Benutzungsgebühren, Beiträge, Aufwandsersätze, Verwaltungsgebühren und abgabenrechtliche Nebenleistungen (Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge) zu erheben.

(2) Der AZV erhebt, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern Umlagen in Form einer Betriebskostenumlage (§ 17 a) und eine Investitionskostenumlage (§ 17 b).

(3) Die Betriebskosten- und die Investitionskostenumlage wird für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung getrennt festgesetzt.

§ 17 a
Betriebskostenumlage

(1) Die anderweitig nicht gedeckten Kosten des Verwaltungshaushaltes des AZV, werden durch eine jährliche Betriebskostenumlage aufgebracht.

(2) Bringen Verbandsmitglieder Leistungen gegen Entgelt in den AZV ein, wird der Wert der Leistung, welche nicht anderweitig vergütet oder verrechnet, im nachgewiesenen Umfang auf die Betriebskostenumlage nach Abs. 1 des jeweiligen Verbandsmitgliedes angerechnet.

(3) Die Betriebskostenumlage für jedes Verbandsmitglied ist nach dem Prozentverhältnis der Zahl der Einwohnern des Verbandsmitgliedes zu den gesamten Einwohnern im Verbandsgebiet zu bemessen.
§ 9 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Die Betriebskostenumlage wird 2 Wochen nach Anforderung fällig.

(5) Auf die Betriebskostenumlage nach Abs. 1 werden halbjährlich Vorauszahlungen in Höhe von einem Halben der Jahresumlage erhoben
Absatz 4 gilt für Vorauszahlungen entsprechend.

6) Rückständige Umlagen und deren Vorauszahlungsforderungen sind mit 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.


§ 17 b
Investitionskostenumlage

(1) Die nicht anderweitig gedeckten Kosten des Vermögenshaushaltes des AZV werden durch eine jährliche Investitionskostenumlage aufgebracht.

(2) Bringen Verbandsmitglieder Vermögen gegen Entgelt in den AZV ein, wird der Wert des Vermögens, welcher nicht anderweitig vergütet oder verrechnet wurde, im nachgewiesenen Umfang und in der Höhe, wie er zum Zeitpunkt der Vermögenseinbringung war, auf die Investitionskostenumlage nach Abs. 2 des jeweiligen Verbandsmitgliedes angerechnet.

(3) § 17 a Abs. 3 bis 6 gilt für die Investitionsumlage entsprechend.

§ 18
Sonstige Einnahmen

(1) Sind bei den Verbandsanlagen zusätzliche Einrichtungen oder Kapazitäten erforderlich, die ausschließlich einzelnen Verbandsmitgliedern zur Verfügung stehen, sind die insoweit entstehenden Aufwendungen allein von dem betreffenden Verbandsmitglied zu tragen. Bei Mitbenutzung durch andere Verbandsmitglieder ist ein Ausgleich durchzuführen.

(2) Vom AZV für einzelne Verbandsmitglieder erbrachte Sonderleistungen sind von diesem gesondert zu vergüten. Über die zu erhebenden Vergütungssätze beschließt die Verbandsversammlung.

§ 19
Satzungsbefugnis

Der AZV erläßt für das gesamte Verbandsgebiet die Satzungen, die zur Durchführung der Verbandsaufgaben erforderlich sind. Der AZV kann im Geltungsbereich seiner Satzungen die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen.

§ 20
Aufnahme weiterer Mitglieder

Die Aufnahme weiterer Mitglieder in den AZV kann von der Verbandsversammlung mit drei Viertel ihrer satzungsgemäßen Stimmenzahl beschlossen werden.

§ 21
Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder

(1) Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes ist nur mit Zustimmung aller übrigen Verbandsmitglieder zulässig.

(2) Das ausscheidende Verbandsmitglied übernimmt die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen anteiligen Verbindlichkeiten des AZV. Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung am Verbandsvermögen hat es nicht; jedoch kann die Verbandsversammlung beschließen, dem ausscheidenden Verbandsmitglied eine Entschädigung zu gewähren.

§ 22
Auflösung des AZV

(1) Der AZV kann durch Beschluß der Verbandsversammlung aufgelöst werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertel ihrer satzungsgemäßen Stimmenzahl.

(2) Bei Auflösung des AZV wird das Vermögen des AZV im Zeitpunkt der Auflösung auf die Ver­bandsmitglieder nach dem jeweiligen Prozentverhältnis der Zahl der Einwohner des jeweiligen Verbandsmitgliedes zu den gesamten Einwohnern im Verbandsgebiet verteilt.
Für Verbandsmitglieder, bei welchen der räumliche Wirkungskreis des AZV nach § 3 das gesamte Gemeindegebiet umfasst, gilt als Einwohnerzahl, die Zahl, die vom Statistischen Landesamt jeweils zum 30. Juni des Vorjahres herausgegeben wird.


Für Verbandsmitglieder, bei welchen der räumliche Wirkungskreis des AZV nach § 3 nicht das gesamte Stadt- oder Gemeindegebiet umfasst, gilt als maßgebliche Einwohnerzahl, die Zahl der Einwohner mit Hauptwohnsitz, die das zuständige Einwohnermeldeamt per 30. Juni des Vorjahres in dem betreffenden Stadt- oder Gemeindegebiet mit dem das Verbandsmitglied im AZV vertreten ist, erfasst hat.
Die Abwicklung der Auflösung des AZV ist Aufgabe des Verbandsvorsitzenden, sofern die Verbandsversammlung vor der Auflösung nichts anderes beschließt.

(3) Die Auflösung bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde.

4) Bei Auflösung ist die Übernahme der Bediensteten des AZV durch die Verbandsmitglieder so zu regeln, daß die bisher erworbenen Rechte und Anwartschaften weiterhin gewährleistet werden.

§ 23
Öffentliche Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen des AZV erfolgen, soweit keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen, in der „Sächsischen Zeitung, Ausgabe Dippoldiswalde“, unter den amtlichen Bekanntmachungen des AZV.
Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag der Zeitung.

(2) Sind Pläne oder andere zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Satzung, die nicht mit der Satzung selbst bekanntgegeben werden können, dann werden diese Teile dadurch öffentlich bekanntgegeben, dass sie zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen in der Geschäftsstelle des AZV in 01744 Dippoldiswalde, Ortsteil Reichstädt, Hauptstraße 14 a niedergelegt werden (Ersatzbekanntmachung).
Auf diese Art der Bekanntmachung muss in der Satzung hingewiesen werden. Der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile muss in der Satzung mit Worten umschrieben werden.

(3) Die in den gesetzlichen Vorschriften vorgesehene „ortsübliche Bekanntmachung“ erfolgt, sofern bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, in der „Sächsischen Zeitung, Ausgabe Dippoldiswalde“.

(4) Der Tag der Veröffentlichung ist auf dem Original der jeweiligen Bekanntmachung urkundlich zu vermerken.

(5) Die Verbandsmitglieder können durch Veröffentlichung in ortsüblicher Form auf die öffentlichen Bekanntmachungen des AZV hinweisen.
Diese Hinweise sind keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1.

§ 24
Entscheidung von Streitigkeiten

(1) Bei Streitigkeiten zwischen dem AZV und den Verbandsmitgliedern sowie der Verbandsmitglieder untereinander über Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere über das Recht zur Benutzung der Verbandseinrichtungen und über die Pflicht zur Tragung der Verbandslasten, kann eine Schiedsstelle angerufen werden.

(2) Die Schiedsstelle besteht aus:

einem Vertreter des Landratsamtes des Weißeritzkreises als Rechtsaufsichtsbehörde, der den Vorsitz führt,
einem Vertreter des Landratsamtes Weißeritzkreis als untere Wasserbehörde,
zwei von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von 3 Jahren gewählten Vertreter von Verbandsmitgliedern. In gleicher Zahl sind Stellvertreter zu wählen. Die Regelung in § 13 Abs. 1 gilt entsprechend.




§ 25
In-Kraft-Treten, Schlussbestimmungen

(In-Kraft-Treten)

(2) Der durch diese Satzung konstituierte Zweckverband setzt alle Rechtsverhältnisse des Verbandes gleichen Namens fort, insbesondere die seit 1990 begründeten Verträge und Rechtsbeziehungen, Verbindlichkeiten, Einzelgenehmigungen usw. Die durch die bisherigen Verbandsorgane erfolgten Beschlußfassungen werden dem Verband zugerechnet. Anstelle etwaiger unwirksamer öffentlich-rechtlicher Maßnahmen tritt ggf. das den gleichen administrativen und wirtschaftlichen Zweck herbeiführende privatrechtliche Rechtsinstitut.

Anlage 1
(zu § 3)

(Die Bekanntmachung der Anlage 1 (Gewerbegebiet Dippoldiswalde - Übersichtsplan) erfolgt als Ersatzbekanntmachung gemäß § 23 Abs. 2 dieser Satzung.)

Veröffentlichungshinweis:
Diese Satzung ist im Sächsischen Amtsblatt Nr. 2 vom 12. Januar 2006 ab Seite 82 veröffentlicht. Zusätzlich ist diese Satzung unter www.schmiedeberg.net und www.dippoldiswalde.de abrufbar
Eingereicht in News von Gemeindeamt am Samstag, 18. Februar 2006
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