Ordnungswidrig handeln Veranstalter und Gewerbetreibende,
wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig einem Kind oder einer jugendlichen Person
- alkoholische Getränke abgeben oder ihm den Verzehr gestatten
- Tabakwaren abgeben oder das Rauchen gestatten
- den Aufenthalt bei einer Tanzveranstaltung über den genehmigten Zeitraum hinweg gestatten
Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen von bis zu 50.000 EUR oder Freiheitsstrafen geahndet werden (§§ 27, 28 JuSchG)
Begriffsbestimmungen (§ 1 JuSchG):
Nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind und jugendliche Personen, die 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
Personensorgeberechtigte Person = Eltern/VormundErziehungsbeauftragte Person = jede Person über 18 Jahre, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personenberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder Jugendhilfe betreut.Die hier abgedruckten Vorschriften gelten nicht für verheiratete Jugendliche
Prüfungs- und Nachweispflicht (§ 2 JuSchG)
Soweit es nach dem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, hat diese Per-son ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen. Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zwei-felsfällen das Lebensalter zu überprüfen.
Alkoholische Getränke (§ 9 JuSchG)
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Peson begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrich-tungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren (§ 10 JuSchG):
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.