ABWASSERSATZUNG(AbwS)des Abwasserzweckverbandes„Einzugsgebiet der Talsperre Malter“
Vom 20. Dezember 2007
Aufgrund von § 63 Abs. 2 des Sächsischen Was-sergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und des § 47 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 Sächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsi-schen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat die Verbandsversammlung des Abwasser-zweckverbandes „Einzugsgebiet der Talsperre Malter“ am 20. Dezember 2007 folgende Satzung beschlossen:
1. TEIL - ALLGEMEINES
§ 1Öffentliche Einrichtung
(1) Der Abwasserzweckverband „Einzugsgebiet der Talsperre Malter“ (im Folgenden: AZV) betreibt die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers als eine einheitliche öffentliche Einrichtung (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung).
(2) Als angefallen gilt Abwasser, das
- über eine Grundstücksentwässerungsan-lage in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder - in abflusslosen Gruben oder Kleinkläran-lagen gesammelt wird oder - zu einer öffentlichen Abwasserbehand-lungsanlage gebracht wird.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweite-rung oder Änderung der öffentlichen Ab-wasseranlagen besteht nicht.
§ 2Begriffsbestimmungen
(1) Abwasser ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser aus Niederschlägen (Niederschlagswasser) sowie das sonstige in öffentliche Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließende Wasser.
(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Verbandsgebiet angefallene Abwasser zu sammeln und einer Vorflut zuzu-führen bzw., sofern erforderlich, vor der Ein-leitung in den Vorfluter einer Abwasserbe-handlungsanlage zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbe-sondere die öffentlichen Kanäle, Regen-rückhaltebecken, Regenüberlauf- und Re-genklärbecken, Abwasserpumpwerke und Klärwerke, Versickerungs- und Rückhaltean-lagen für Niederschlagswasser (u. a. Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/-schächte) soweit sie nicht Teil der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen sind sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie der öffentlichen Abwasser-beseitigung dienen. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch die Grund-stücksanschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grund-stücksgrenze (Anschlusskanäle im Sinne von § 11) sowie die Hausanschlussschächte.
(3) Private Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Anlagen, die der Sammlung, Vor-behandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseran-lage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder Funda-mentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen (Grundleitun-gen), Hebeanlagen, Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung, Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Nieder-schlagswasser soweit sie sich auf privaten Grundstücksflächen befinden, Notüberläufe als Entlastungsbauwerke für außerplanmä-ßige Ableitungen in die öffentlichen Abwas-seranlagen, Drosseleinrichtungen für die vergleichmäßigte und reduzierte (gedrossel-te) Ableitung von Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen sowie abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen.Kleinkläranlagen sind Anlagen nach § 1 Abs. 2 und 3 Kleinkläranlagenverordnung vom 19. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 281 f.).
(4) Grundstücke, die über eine Kleinkläranlage, für die eine leitungsgebundene Anschluss-möglichkeit an ein zentrales Klärwerk nicht besteht oder über eine abflusslose Grube, die entleert und abgefahren wird, entsorgt werden, gelten als dezentral entsorgt. Die nicht unter Satz 1 fallenden, entsorgten Grundstücke gelten als zentral entsorgt. Die dezentrale Entsorgung umfasst die Entlee-rung, Abfuhr und Entsorgung des Schlamms aus Kleinkläranlagen und des Inhalts abfluss-loser Gruben einschließlich der Überwachung der Eigenkontrolle und Wartung dieser Anlagen durch den AZV oder den von ihm beauftragten Dritten im Sinne des § 63 Abs. 3 SächsWG sowie des § 5 Kleinkläran-lagenverordnung vom 19. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 281 f.).
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