Aufgrund von § 7 Abs. 1, 4, und 5
sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. März 2007 (SächsGVBl. S. 42) i. V. mit § 2 Nr. 4 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes (SmAsZuVO) vom 08. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 565), zuletzt geändert durch Artikel 69 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) und § 4 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 25. April 2003 (SächsGVBl. S. 159), hat der Gemeinderat der Gemeinde Schmiedeberg in seiner öffentlichen Sitzung am 25.02.2008 folgende Verordnung beschlossen:
§ 1
(1) In der Gemeinde Schmiedeberg
(einschl. Ortsteile) dürfen Verkaufsstellen, die eine oder mehrere
der nachfolgend genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang führen, an Sonn- und Feiertagen, soweit diese nicht auf Feiertage nach § 7 Abs. 5 SächsLadÖffG fallen, jeweils in der Zeit von 8.00 – 11.00 Uhr geöffnet sein. Verkauft werden dürfen Zeitungen und Zeitschriften, Blumen, Bäcker- und Konditoreiwaren sowie frische Milch und Milcherzeugnisse.
(2) Verkaufsstellen nach § 2 Abs.1
SächsLadÖffG müssen am Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, dem 1. Mai, Christi Himmelfahrt, am Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit, Reformationstag, Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag geschlossen bleiben.
(3) Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, so dürfen in der Gemeinde Schmiedeberg und deren Ortsteilen nachfolgend aufgeführte Verkaufsstellen jeweils in der Zeit von 8.00 – 11.00 Uhr öffnen:
• für die Abgabe von Weihnachtsbäumen,
• die überwiegend Lebensund Genussmittel anbieten
• Verkaufsstellen nach Abs. 1
§ 2
Verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage
In der Gemeinde Schmiedeberg
(einschl. Ortsteile) dürfen Verkaufsstellen an folgenden vier Sonn- und Feiertagen im Jahr jeweils in der Zeit
von 12.00 Uhr – 18.00 Uhr geöffnet sein:
16. März 2008 – Sonntag vor Ostern
14. September 2008 – Sonntag zum Schulfest
30. November 2008 – 1. Advent
21. Dezember 2008 – 4. Advent
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person den Vorschriften dieser Rechtsverordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwider handelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße gemäß § 13 Sächs- LadÖffG geahndet werden
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schmiedeberg, den 26.02.2008
Schneider, Bürgermeister