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Verordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung gemeindlicher Sporteinrichtun
Verordnung über die Erhebung von Entgelten
für die Benutzung gemeindlicher Sporteinrichtungen
(Benutzungsentgeltordnung)
vom 20.02.2006
§ 1
Zweckbestimmung
(1) Die Gemeinde Schmiedeberg betreibt nachfolgende öffentliche Einrichtungen, die dem sportlichen Leben in der Gemeinde dienen. Diese Ordnung regelt die Nutzung dieser Sporteinrichtungen.
(2) Einrichtungen im Sinne dieser Benutzungsordnung sind:
- Turnhalle der Grundschule
- Turnhalle der Mittelschule
- Turnhalle Hennersdorf
- Gymnasikraum Dönschten
- Gymnastikraum Schönfeld
(3) Die unter Absatz 2 genannten Einrichtungen stehen nachfolgenden Nutzern zur Verfügung:
a. der Grund- und Mittelschule Schmiedeberg und der Förderschule Ulberndorf für den allgemeinen Sportunterricht und für Schulveranstaltungen sowie für Arbeitsgemeinschaften,
b. den Schmiedeberger Sportvereinen und Sportgruppen aller Ortsteile und sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Veranstaltungen, sofern diese dem Charakter der Räume entsprechen und dadurch schulische und sonstige Belange nicht beeinträchtigt werden,
c. Vereinen außerhalb der Gemeinde Schmiedeberg, sonstigen Sportgruppen und kommerziellen und sonstigen privaten Nutzern, sofern die Belange der unter a und b genannten Nutzer nicht beeinträchtigt werden.
(4) Der Schulsport hat Vorrang vor allen anderen Veranstaltungen. Die Durchführung des Schulsports muss in jedem Fall gewährleistet sein.
§ 2
Nutzungszeiten
(1) Die unter § 1 Abs. 2 genannten Einrichtungen können ganzjährig wie folgt genutzt werden:
Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 22.00 Uhr
Samstag und Sonntag von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Von den genannten Nutzungszeiten können zwischen der Gemeindeverwaltung und dem Nutzer abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
(2) Die Benutzungszeiten werden in einem Belegungsplan festgelegt. Sie sind zugleich Benutzungserlaubnisse und bilden die Grundlage zur Abrechnung der Entgelte für die Sportanlagen. Durch die Gemeinde können während des Jahres weiteren Gruppen entsprechende Übungsräume zugewiesen werden, soweit dies die Belegungspläne zulassen.
(3) Bei Eigenbedarf durch die Gemeinde oder für den Fall, dass die Einrichtung für wichtige Veranstaltungen benötigt wird, können Übungsstunden nach vorheriger Ankündigung abgesetzt werden.
(4) Die Belegungspläne sind jeweils in der betroffenen Einrichtung auszuhängen. Änderungen von Nutzungszeiten und Belegung sind umgehend der Gemeinde zu melden.
§ 3
Widerruf der Benutzungserlaubnis
(1) Die Gestattung für die Benutzung der Sportanlagen kann von der Gemeinde jederzeit entschädigungslos widerrufen werden, wenn die Nutzer oder ein Teil seine Mitglieder
- vorsätzlich oder in wiederholten Fällen grob fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Benutzerordnung bzw. gegen die jeweilige Haus- oder Turnhallenordnung verstoßen
- durch sein/ihr Verhalten gegen sportliche Grundsätze verstößt und damit das Ansehen des Sportes schädigt,
- mit der Entrichtung der für die Benutzung zu zahlenden Entgelte länger als einen Monat im Rückstand ist.
(2) Die Benutzung kann von der Gemeinde für einzelne Benutzungszeiten oder -tage im Übrigen entschädigungslos untersagt werden. Gründe für eine derartige Untersagung der Benutzung liegen insbesondere vor bei:
- Instandsetzungsarbeiten,
- Änderung des Benutzungsplanes aus öffentlichem Interesse oder anderen wichtigen Gründen
- Vorbereitung und Durchführung im öffentlichen Interesse liegender Veranstaltungen sportlicher, gesellschaftlicher oder kultureller Art.
§ 4
Art und Umfang der Nutzung
(1) Art und Umfang der Benutzung der Einrichtungen sind in den jeweiligen Haus- und Turnhallenordnungen geregelt.
(2) Veranstaltungen von Parteien sind nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister.
(3) Die Zulassung zur Nutzung der Einrichtungen wird durch die Gemeinde erteilt. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.
(4) Eine Überlassung der Einrichtung vom Nutzer an Dritte ist nicht gestattet.
§ 5
Haftungsregelungen
(1) Für Schäden an und in den Einrichtungen insbesondere an Sportgeräten haftet der Nutzer. Werden nach Abschluss der Benutzung Schäden festgestellt, sind diese unverzüglich beim Hausmeister bzw. der Gemeinde zu melden. Für festgestellte Schäden haftet neben dem Nutzer derjenige Übungsleiter bzw. Verantwortliche, der die Benutzungsstunde in der Einrichtung belegte bzw. leitete.
(2) Schadensersatzansprüche werden durch die Gemeinde nach Feststellung des Schadens und nach Vornahme der Reparatur geltend gemacht.
(3) Der Nutzer stellt die Gemeinde Schmiedeberg von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner/ihrer Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner/ihrer Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Einrichtung sowie Geräte und der Zugänge zu den Räumen stehen.
(4) Der Nutzer verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde Schmiedeberg.
(5) Von dieser Regelung bleibt die Haftung der Gemeinde Schmiedeberg als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 65 BGB unberührt.
(6) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieser Nutzungsordnung entstehen.
§ 6
Fundsachen
Die Gemeinde haftet nicht für abhanden gekommene Kleidungsstücke, Wertgegenstände, Vereinsgeräte, abgestellte Fahrräder usw. Gefundene Gegenstände sind vom Finder unverzüglich beim Hausmeister bzw. im Fundbüro der Gemeinde abzuliefern.
§ 7
Nutzungsentgeltregelung
(1) Für die Benutzung der Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 werden Benutzungsentgelte nach der Anlage 1 dieser Verordnung entsprechend § 2 Abs. 2 erhoben. Jede angerissene halbe Stunde wird als volle Stunde abgerechnet.
(2) Das Entgelt entsteht mit der Zulassung der Benutzung durch die Gemeinde und ist mit dem genannten Rechnungstermin fällig.
(3) Der Kinderanteil ist mit der Antragstellung zur Nutzung der Einrichtung durch den Antragsteller nachzuweisen. Die Ermäßigung gilt bis zum erreichten 18. Lebensjahr.
(4) Die Gemeinde kann in begründeten Ausnahmefällen von den in der Anlage 1 genannten Preisen abweichen.
(5) Die Gemeinde schließt mit anderen Trägern von Schulen für die Nutzung der Sportanlagen, Hallen und Einrichtungen schuljahresweise gesonderte Verträge ab.
(6) Die Vereine haben der Gemeinde zu Schuljahresbeginn jährlich den Kinderanteil unaufgefordert nachzuweisen.
§ 8
Ausfall angemeldeter Benutzung
(1) Wird vom Nutzer eine ihm gestattete Benutzung an Wochenenden oder Feiertagen abgesagt, so wird das nach der Entgeltordnung entstandene Entgelt zu 50 v.H. fällig.
(2) Von der Erhebung nach Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn die Absage der Benutzung eine Woche vorher oder eine andere entgeltpflichtige Benutzung erfolgen kann.
§ 9
Verstoß gegen die Nutzungsordnung
(1) Die Kontrolle über die Einhaltung dieser Benutzungsordnung obliegt dem Schulleiter der jeweiligen Einrichtung i.V.m. dem Hausmeister bei den Turnhallen, bei den übrigen Einrichtungen mit dem Leiter der Bauverwaltung der Gemeinde.
(3) Der Schulleiter bzw. der Bürgermeister ist berechtigt, Benutzer bei Verstößen aus dem Sportpark zu verweisen. Bei Wiederholungen können die im Satz 1 Berechtigten den Benutzer nach Anhörung von der weiteren Nutzung ausschließen.
(4) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von 5,00 bis 1.000,00 Euro geahndet werden. Ordnungswidrig im Sinne von § 124 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a. entgegen § 2 Abs.2 die Einrichtungen ohne Berechtigung benutzt;
b. entgegen § 4 Abs.1 die Haus- oder Turnhallenordnung missachtet;
c. entgegen § 4 Abs.4 die Nutzung an unberechtigte Dritte überlässt.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung wurde am 20.02.2006 vom Gemeinderat beschlossen und tritt nach ihrer Veröffentlichung im Gemeindeblatt ab 02.03.2006 in Kraft.
ausgefertigt Schmiedeberg, den 21.02.2006
Schneider, Bürgermeister Siegel
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Eingereicht in Satzungen von Gemeindeamt am Mittwoch, 01. März 2006
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