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Erhebung der Kleineinleiterabgabe ab 2006
Der WZF ist aufgrund zur Zeit gültiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften verpflichtet in seinem Verbandsgebiet Abwasser für so genannte Kleineinleitungen eine an den Staat abzuführende Kleineinleiterabgabe zu erheben.
Die Kleineinleiterabgabe hat eine umweltpolitische Funktion und soll Grundstückseigentümer zur Nutzung von umweltfreundlichen Abwasserbehandlungsanlagen und zum ordnungsgemäßen Betrieb solcher Anlagen motivieren. Kleineinleiter ist, wer weniger als 8 m³ pro Tag Schmutzwasser aus Haushalten und ähnliches Schmutzwasser in ein Gewässer oder den Untergrund einleitet. Die Kleineinleiterabgabe muss durch den WZF erstmals für das Jahr 2006 erhoben werden. Sie beträgt 50% des gesetzlichen Abgabesatzes, somit 17,90 EUR/Einwohner und Jahr. Zusätzlich werden 4,90 EUR Verwaltungskosten je Einwohner und Jahr erhoben. Der WZF ist verpflichtet die Kleineinleiterabgabe direkt an den Freistaat Sachsen abzuführen. Von der Zahlung der Kleineinleiterabgabe befreit sind: a) alle Kunden des WZF, die ihre Abwässer über einen öffentlichen Kanal des WZF ableiten b) Grundstückseigentümer, die eine vollbiologische Kleinkläranlage ordnungsgemäß betreiben c) Grundstückseigentümer, die eine Mehrkammerklärgrube mit einem Nutzvolumen > 1 m³ pro angeschlossenen Einwohner betreiben und den Nachweis der ordnungsgemäßen Schlammentsorgung (durch WZF) erbringen d) Grundstückseigentümer, die eine abflusslose Grube betreiben und das gesamte häusliche Abwasser einschließlich Fäkalien in diese Grube einleiten. Die Entleerung der Grube darf ausschließlich durch den WZF erfolgen. Für weitere Erläuterungen zur Kleineinleiterabgabe stehen die Mitarbeiter des WZF gern zur Verfügung.
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Eingereicht in Satzungen von Gemeindeamt am Montag, 06. Februar 2006
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